Laut des Landgerichts Berlin ist das Gesetz (§556d BGB) verfassungswidrig, da gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird. Dieser Verstoß kommt dahingegen zustande, dass die Mietpreisbremse sich an der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bemisst. Da die Mietspiegelniveaus in unterschiedlichen Ballungsgebieten in besonderem Maße auseinanderklaffen, sei dies nicht durch den Gesetzeszweck ausreichend begründbar.
Ebenso würden überhöhte Mieterhöhungen der letzten Jahre nicht berücksichtigt. Daraus würden sich überhöhte Mietspiegelniveaus ergeben, die Geringverdiener auch weiterhin benachteiligen. So die Auffassung des Landgerichts Berlin.
(Quelle: Eigene Recherche)