Die Haushaltsnahen Dienstleistungen
Bewohner einer Wohnung können nach § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Das Finanzministerium hat Art und Umfang im Schreiben vom 26.10.2007 festgelegt. Die erforderliche Bescheinigung kann von uns auf Wunsch ausgestellt werden. Viele Gemeinschaften haben sich dazu entschlossen, dieses Angebot in den Grundleistungskatalog mit aufzunehmen.
Welche Dienstleistungen sind begünstigt?
Der Ausdruck „Dienstleistungen” deutet schon darauf hin, dass Lieferungen von Waren aller Art nicht darunter fallen. Damit gehört beispielsweise die Anschaffung und Verlegung eines Teppiches nicht dazu. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen.
Begünstigt sind dagegen „Arbeitsmaßnahmen”, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiele für Mieter wären: Tapezieren, Fenster streichen und andere typische Schönheitsreparaturen.
Dazu gehören auch:
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer)
- Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
- Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, diese Ausgaben steuerlich geltend machen.