Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter sowie Makler ist seit dem 1. August 2018 in Kraft. Der §34c Gewerbeordnung regelt damit neuerdings eine Erlaubnis- sowie Weiterbildungspflicht für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter. Darunter fallen auch WEG-Verwaltungen. Verwalter, die bereits tätig sind, müssen bis März 2019 eine Erlaubnis beantragen. Bisher mussten Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen.
Gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Makler sind nun verpflichtet eine behördliche Erlaubnis zu beantragen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Die Erlaubnis wird laut IVD nur dann erteilt, wenn ein Verwalter behördlich als zuverlässig eingestuft ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt sowie eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden (Deckungssumme 500.000,-€) vorweisen kann. Darüber hinaus sind laut Gesetz innerhalb eines drei Jahres Zeitraums jeweils 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren und nachzuweisen. Das bedeutet im Hinblick auf Fortbildungsmaßnahmen konkret, dass bis 2020 die ersten 20 Stunden Fortbildung nachzuweisen sind.
Die Details der Weiterbildungsmaßnahmen sind im §15b Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) nachzulesen. Darin wird einerseits beschrieben, was als Fortbildungsmaßnahme zulässig ist und wie die Nachweise zu führen sind. Die Fortbildungsmaßnahmen betreffen einerseits die Gewerbetreibenden selbst sowie die, für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden, beschäftigten Personen mit Vertretungsberechtigung. Dabei geht es im Wesentlichen um die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.
(Quelle: Eigene Recherche)