Neue Baurechtsreform seit Januar 2018 in Kraft

Die neue Baurechtsreform ist seit dem 01.01.2018 in Kraft getreten und mit ihr einige Änderungen. Im Wesentlichen umfasst die Novelle die Änderungen im Verbraucherschutz, bei der Übernahme von Ein- sowie Ausbaukosten bei Sachmängeln und neue Regelungen zum Vertragsabschluss. Der Gesetzgeber versucht durch die neuen Änderungen die Endverbraucher besser zu schützen und kleinere Handwerksbetriebe zu stärken.

Verbraucherschutz

Im neu geschaffenen Verbraucherbauvertrag (§§650i BGB) werden im Sinne des Verbraucherschutzes einige Sachverhalte neu geregelt. Die Verträge bedürfen seit Anfang des Jahres der Textform, womit mündliche Verträge per Handschlag obsolet geworden sind.

Neuregelung des Verbraucherbauvertrags

Neuer Bestandteil des Verbraucherbauvertrages sind zwingend die vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibungen (§650j BGB), wobei fehlende oder ungenaue Leistungsbeschreibungen zu Lasten des Bauunternehmers ausgelegt werden. Erforderliche Bestandteile des Baubeschreibung sind die Gebäudedaten, Angaben zum Energiestatus, Brandschutz- und Schallschutzvorkehrungen. Ebenso müssen laut Gesetzesnovelle der Zeitpunkt der Fertigstellung oder Informationen zur Dauer der Bauausführung inhaltlicher Vertragsbestandteil sein.

Falls dem Verbraucher nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht zusteht, da der Vertrag im Vorfeld nicht notariell beurkundet wurde, ist der Unternehmer laut neuer Regelung neuerdings verpflichtet Ihn nach Maßgabe des § 249 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu informieren. Falls der Bauherr eine Bauleistung zu einem späteren Zeitpunkt abändern will, bedarf es einer Beidseitigen Einigung innerhalb von 30 Tagen. Danach ist der Bauherr berechtigt eine Änderung einseitig anzuordnen.

Neuregelungen bei Produkthaftung

Nach Vorgabe des § 439 Abs. 3 BGB ist der Verkäufer seit Anfang des Jahres verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht dem Käufer die Mehraufwendungen für den Ein- sowie Ausbau von mangelhaften Waren zu erstatten. Das bedeutet in der Regel das kleinere Handwerksbetriebe und Kleinunternehmen künftig beim Einbau von mangelhaften Produkten ebenfalls die Mehraufwendungen für die Ersetzung der defekten Produkte an den Verkäufer der mangelhaften Waren weiterreichen können. Weitere Details zu dieser Regelung finden sich ebenfalls im neu geschaffenen §445a BGB.

(Quelle: Eigene Recherche)