Trinkwasserverordnung

Verschärfte Trinwasserverordnung von 2011

Die Regelungen der novellierten Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) sind am 11.05.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und sind am 01.11.2011 in Kraft getreten.

Was regelt die Trinkwasserverordnung?

Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger, noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe enthalten sind (§§ 3–7 TrinkwV). Hierfür werden Grenzwerte (§§ 5, 6 i. V. m. Anlagen 1 u. 2 TrinkwV) definiert, die nicht überschritten werden dürfen. Trinkwasser, welches diesen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden (§ 4 TrinkwV). Die Trinkwasserverordnung normiert einen umfangreichen Katalog von Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten, die sich an die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen richten (§§ 13–17, 21 TrinkwV). Verletzungen in dem Bereich führen zu empfindlichen Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen (vgl. §§ 24, 25 TrinkwV i. V. m. §§ 73–75 InfSG), welche je nach Schwere des Vergehens unterschiedlich geahndet werden.

Relevanz für den Immobilienverwalter

Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich indes nicht nur an Unternehmen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen, sondern gelten auch für Inhaber sogenannter Trinkwasser-Installationen (früher: „Hausinstallation“ – § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e), Nr. 3 TrinkwV). Damit ist dem Immobilieneigentümer, dem Vermieter und auch dem Immobilienverwalter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Hausinstallation und des abgegebenen Trinkwassers übertragen.

Neue Pflichten bei zentraler Trinkwassererwärmung

Die Trinkwasserverordnung 2011 legt besonderen Wert auf eine Eindämmung der Verunreinigung des Trinkwassers mit Legionellen. Gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV müssen die Betreiber oder Inhaber einer Trinkwasser-Installation i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) und e) TrinkwV, in der sich eine sog. Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, deren Bestand dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 TrinkwV. Großanlagen im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dabei Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Damit gelten die Regelungen des § 13 Abs. 5 TrinkwV faktisch für alle Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, in denen Wohnungen vermietet, sonst entgeltlich zur Nutzung überlassen oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken genutzt werden, da jede Form der Vermietung oder sonstige Abgabe von Warmwasser im Rahmen entgeltlicher Tätigkeit als „gewerbliche Tätigkeit“ i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV angesehen wird. Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV hat der Betreiber oder Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung i. S. d. § 13 Abs. 5 TrinkwV die Anlage, sofern diese mit Duschen oder anderen Anlagen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, ausgestattet ist, grundsätzlich jährlich an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen auf Legionellen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen, zehn Jahre verfügbar zu halten und innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu übersenden. Hierbei sind die in Anlage 3 Teil II sowie Anlage 4 Teil II Buchst. b) vorgeschriebenen Untersuchungsverfahren einzuhalten. Dabei ist der Grenzwert für die im Trinkwasser vorhandene Legionellenkonzentration erstmals konkret definiert worden: 100 KbE (kolonienbildende Einheiten) pro 100 ml Trinkwasser (Anlage 3 Teil II zu § 7 TrinkwV).

Fazit

Die Durchführung von Untersuchungen zur Prüfung der mikrobiologischen bzw. chemischen Trinkwasserqualität (neben der Veranlassung der Umsetzung der weiteren Pflichten gem. TrinkwV 2011) ist daher dem vermietenden Eigentümer anzuraten bzw. den Wohnungseigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung dringend zur Diskussion und Abstimmung zu stellen.

(Quelle: BVI)